(1) Sofern auf die Tarifgebiete
Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgendes:
Die
Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen,
deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begründet worden ist
und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem
Gebiet fortbesteht.
Für die übrigen Beschäftigten
gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.
Abweichend
von den Buchstaben a und b gelten für Beschäftigte,
die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen,
einheitlich die Regelungen des Tarifgebietes West,
soweit nicht ausdrücklich für das Land Berlin etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Sofern auf die Begriffe
„Betrieb", „betrieblich" oder „Betriebspartei"
Bezug genommen wird,
gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem
Personalvertretungsrecht entsprechend;
es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
(3) Eine einvernehmliche
Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle
vor.
(4) Leistungsgeminderte
Beschäftigte sind Beschäftigte,
die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3
Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind,
auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem
Umfang zu erbringen,
ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert
im Sinne des SGB
VI zu
sein.
(5) 1Die Regelungen
für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte,
deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der
Angestellten unterlegen hätte.
2Die Regelungen
für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte,
deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der
Arbeiter unterlegen hätte.
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