TV - Länder |
|
Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt II | Arbeitszeit |
§ 9 | Bereitschaftszeiten |
(1) 1Bereitschaftszeiten
sind die Zeiten, 2Für Beschäftigte,
in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten fallen, a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. c)
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
d)
Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich
48 Stunden 3Ferner ist Voraussetzung,
dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme
besteht, Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 und 2:
(2) 1Die Anwendung
des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes 2§ 6 Absatz 9 gilt entsprechend. Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 und 2:
(3) 1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister
und für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen,
2Für Beschäftigte
im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen beträgt in
diesem Fall
|
|
1337233134 Links234 |