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Teil B.

Sonderregelungen
§ 40

Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Nr. 2 Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen
 

1. § 3 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

"(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß
in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung,
insbesondere der spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung auszuführen.

2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten
zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen."

 

2. § 3 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:

"(4) 1Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist,
die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten
oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen,
die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden."

 

3. In § 3 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) 1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts
die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit
sowie das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten.

2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt,
die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann.

3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.

 

(9) Soweit in § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz genannten befristet Beschäftigten Aufgaben übertragen werden,
die auch der Vorbereitung einer Promotion
oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind,
soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden."

 

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