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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 40 | Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
Nr. 2 | Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen |
1. § 3 Absatz 1 gilt in folgender Fassung: "(1) 1Die
arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß 2Die
Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten
2. § 3 Absatz 4 gilt in folgender Fassung: "(4) 1Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der
Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen
versehen, wenn diese geeignet ist, 3Für
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht
nach den Bestimmungen,
3. In § 3 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt: "(8) 1Der
Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts 2Für
Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission
durch die Betriebsparteien bestimmt,
3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9) Soweit in § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz
genannten befristet Beschäftigten Aufgaben übertragen werden,
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