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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 40

Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Nr. 3 Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit
 

1. § 6 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.

2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten,
die ständig Wechselschicht oderSchichtarbeit zu leisten haben sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle,
ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden."

 

2. § 6 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:

"(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengruppen oder Beschäftigtenbereiche
ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 48 Stunden eingerichtet werden.

2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden
werden innerhalb eines Jahres ausgeglichen.

3§ 6 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."

 

3. Es wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengruppen oder Beschäftigtenbereiche
vereinbart werden, dass die Verteilung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung betrieblicher Belange
vom Beschäftigten selbstverantwortlich festgelegt werden kann."

 

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