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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 40 | Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
Nr. 3 | Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit |
1. § 6 Absatz 2 gilt in folgender Fassung: "(2)
1Für die Berechnung des Durchschnitts
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit 2Abweichend
von Satz 1 kann bei Beschäftigten,
2. § 6 Absatz 6 gilt in folgender Fassung: "(6)
1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung
kann für bestimmte Beschäftigtengruppen oder Beschäftigtenbereiche
2Die
innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen
Arbeitsstunden 3§ 6 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."
3. Es wird folgender Absatz 12 angefügt: "(12)
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengruppen
oder Beschäftigtenbereiche
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