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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 40 | Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
Nr. 6 | Zu § 18 - Leistungsentgelt |
§ 18 gilt in folgender Fassung: "§
18 Besondere Zahlung im Drittmittelbereich, Leistungszulage und -prämie
(1) 1Beschäftigte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung
ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens 3Die
Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der
Einwerbung der Mittel 4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
(2) 1Der
Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine Leistungszulage
zahlen, 2Die Zulage kann befristet werden. 3Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
(3) Der Arbeitgeber
kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine einmalige Leistungsprämie
zahlen, |
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