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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 40

Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Nr. 6 Zu § 18 - Leistungsentgelt

§ 18 gilt in folgender Fassung:

"§ 18 

Besondere Zahlung im Drittmittelbereich,

Leistungszulage und -prämie

 

(1) 1Beschäftigte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 

2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens
entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 

3Die Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel
oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben.

4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen.

5Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

(2) 1Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine Leistungszulage zahlen,
wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen. 

2Die Zulage kann befristet werden.

3Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

 

(3) Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine einmalige Leistungsprämie zahlen,
wenn sie besondere Leistungen erbracht haben."
 

 

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