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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 41 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 10 | Zu § 15 - Tabellenentgelt |
§ 15 gilt in folgender Fassung: "§ 15 Tabellenentgelt (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe,
(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in Anlage D. festgelegt.
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