Gehaltde450x50.jpg

TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 10 Zu § 15 - Tabellenentgelt
 

§ 15 gilt in folgender Fassung:

"§ 15

Tabellenentgelt

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.

2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe,
in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

 

(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in Anlage D. festgelegt.

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz