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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 41 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 11 | Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle |
§ 16 gilt in folgender Fassung: "§ 16 Stufen der Entgelttabelle (1) 1Die Entgeltgruppe
Ä 1 umfasst fünf
Stufen; 2Die
Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten
(2) 1Für die Anrechnung
von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: 2Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.
(3) 1Zur regionalen
Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
(4) 1Bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern tritt bei Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Wertes von 20 v.H. der Wert 25 v.H. 2Dies gilt jedoch nur, wenn
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