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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 41 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 13 | Zu § 18 - Leistungsentgelt |
§ 18 gilt in folgender Fassung: "§ 18 Besondere Zahlung im Drittmittelbereich 1Die Beschäftigten im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung
ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens 3Die Beschäftigten
müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der
Mittel 4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig."
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