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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 13 Zu § 18 - Leistungsentgelt
 

§ 18 gilt in folgender Fassung:

"§ 18

Besondere Zahlung im Drittmittelbereich

1Die Beschäftigten im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten.

2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens
entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben.

3Die Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel
oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden
beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben.

4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen.

5Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig."

 

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