TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 41 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 17 | Zu § 27 - Zusatzurlaub |
§ 27 erhält folgenden Absatz 6:
"(6) 1Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage. 2Bei Teilzeitkräften
ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden 3Nachtarbeitsstunden,
die in Zeiträumen geleistet werden, 4Bei Anwendung
des Satzes 1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit
5 Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung. Protokollerklärung zu Absatz
6:
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