TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 41 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 18 | Zu § 29 - Arbeitsbefreiung |
§ 29 Absatz 6 gilt in folgender Fassung, ergänzt um Absatz 7:
"(6) 1Zur
Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen
2Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. 3Bei Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu fünf Tage.
(7) In den Fällen der Absätze
1 bis 6 werden das Tabellenentgelt
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