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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 18 Zu § 29 - Arbeitsbefreiung
 

§ 29 Absatz 6 gilt in folgender Fassung, ergänzt um Absatz 7:

 

"(6) 1Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen
ist den Beschäftigten Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstage im Kalenderjahr zu gewähren.

2Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet.

3Bei Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu fünf Tage.

 

(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 werden das Tabellenentgelt
sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt."

 

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