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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 41 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 19 | Zu § 30 - Befristete Arbeitsverträge |
1. § 30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2) 1Kalendermäßig
befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig,
2Beschäftigte mit
einem Arbeitsvertrag nach Satz 1
2. § 30 erhält folgenden Absatz 7: "(7) 1Beim
Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen
Vertragslaufzeiten 2Bei befristeten
Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz
3Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit erfordern."
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