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Teil B.

Sonderregelungen
§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 19 Zu § 30 - Befristete Arbeitsverträge
 

1. § 30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

 

"(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig,
wenn die Dauer des einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht übersteigt;
weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt.

2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1
sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen,
wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind."

 

2. § 30 erhält folgenden Absatz 7:

"(7) 1Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslaufzeiten
ist auch das Interesse der Beschäftigten an einer notwendigen Planungssicherheit zu berücksichtigen.

2Bei befristeten Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz
beziehungsweise einer gesetzlichen Nachfolgeregelung
mit dem Zweck der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt
soll der erste Vertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren
und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit geschlossen werden.

3Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit erfordern."

 

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