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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 41 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 2 | Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen |
§ 3 gilt in folgender Fassung: "§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen (1) 1Die
arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß
auszuführen; 2Die
Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten
(2) Die
Beschäftigten haben über Angelegenheiten,
(3) 1Die
Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen
oder sonstige Vergünstigungen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden
den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten,
(4) 1Eine Beteiligung der Beschäftigten an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen. 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit
keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind, 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) 1Der
Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte
zu verpflichten, 2Bei
dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln,
3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet. 6Beschäftigte,
die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt
(6) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die
Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher
Art, 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für
die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen,
(8) 1Der
Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts 2Für
Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission
3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9) 1Zu den Pflichten der Beschäftigten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die
Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden,
(10) 1Zu
den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehört
es, 2Für
jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Beschäftigten
3Dieser
Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen
Ausmaß Protokollerklärungen zu § 3 Absatz 10:
17,85 Euro ab 1. Januar 2013 17,36 Euro ab 1. Januar 2012 16,97
Euro ab 1. April 2011 (11) Zu
den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehören
auch
(12) 1Für
die Nebentätigkeiten der Beschäftigten finden die Bestimmungen,
2Die
Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, 3Dies gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes. 4Steht
die Vergütung für das Gutachten, 5In
allen anderen Fällen sind die Beschäftigten berechtigt, 6Die
Beschäftigten können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern,
7Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(13) Auch
die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen
Genehmigung des Arbeitgebers,
(14) 1Werden
für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material
des Arbeitgebers in Anspruch genommen, 2Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden."
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