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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 41 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 21 | Zu § 32 - Führung auf Zeit |
§ 32 gilt in folgender Fassung: "§ 32 Führung auf Zeit (1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig: a) in der Entgeltgruppe Ä 3 b) in der Entgeltgruppe Ä 4 3Zeiten in einer
Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber 4Die allgemeinen
Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4)
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe Ä 3 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3) 1Besteht bereits
ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, 2Der/Dem Beschäftigten
wird für die Dauer der Übertragung 3Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit."
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