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Teil B.

Sonderregelungen
§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 3 Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit
 

1. § 6 Absatz 1 bis 5 gelten in folgender Fassung:

 

"(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden.

2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

 

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.

2Abweichend kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben,
sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

 

(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen,
werden Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts
und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt.

2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen,
ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.

3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember,
sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag
bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen,
wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen;
der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen.

5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Beschäftigten je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts;
Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle.

6Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Absatz 3 zulässig.

7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu.

8Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden,
der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht,
vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit
um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit,
wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind
und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

 

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung
im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz 
von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

 

(5) 1Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet,
Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie
- bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung -
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.

2Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen,
erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.

3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen."

 

2. § 6 Absatz 10 gilt in folgender Fassung:

 

"(10) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 Arbeitsschutzgesetz,
kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden,
um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zu vermindern.

2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten
und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden.

3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 7 Absatz 3) kombiniert werden."

 

3. Nach § 6 Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:

 

"(12) Wird den Beschäftigten durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers
eine Sonderfunktion innerhalb der Klinik übertragen (zum Beispiel
Transplantationsbeauftragte/ Transplantationsbeauftragter, Strahlenschutzbeauftragte/ Strahlenschutzbeauftragter),
sind sie für diese Tätigkeit und die Fortbildung hierzu in erforderlichem Umfang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen."

 

4. Zu § 6 gelten folgende Protokollerklärungen:

 

"Protokollerklärungen zu § 6:
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Beschäftigten bei der Festlegung der Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird.
2Die in den Hochschulgesetzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.

2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Beschäftigten nach Wegen suchen, die Beschäftigten von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.


3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Beschäftigten intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen entsprechen.

4. 1Die Arbeitszeiten der Beschäftigten sollen objektiv dokumentiert werden.
2Die konkrete Anwendung wird durch Pilotprojekte geprüft."

 

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