1.
§ 6 Absatz 1 bis 5 gelten in folgender Fassung:
"(1) 1Die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich
der Pausen beträgt 42 Stunden.
2Die regelmäßige
Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen
Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2) 1Für die Berechnung
des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
2Abweichend kann
bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit
zu leisten haben,
sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein
längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen,
werden Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung
des Tabellenentgelts
und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
von der Arbeit freigestellt.
2Kann die Freistellung
nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen,
ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten
zu gewähren.
3Die regelmäßige
Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember,
sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen
Stunden.
4Die Arbeitszeit
an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag
bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen,
wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen;
der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats erfolgen.
5Kann ein Freizeitausgleich
nicht gewährt werden, erhalten die Beschäftigten je Stunde 100
v.H. des Stundenentgelts;
Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen
Entgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle.
6Ist ein Arbeitszeitkonto
eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Absatz 3 zulässig.
7In
den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz
2 Buchstabe d) zu.
8Für Beschäftigte,
die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden,
der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche
vorsieht,
vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit
um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit,
wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag
fällt,
nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit
eingeteilt sind
und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit
erbringen müssen.
9In den Fällen
des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
Protokollerklärung
zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten,
die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung
nacharbeiten müssten.
(4) Aus
dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage
einer Betriebs-/Dienstvereinbarung
im Rahmen des §
7 Absatz 1, 2 und
des § 12 Arbeitszeitgesetz
von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die Beschäftigten
sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten
verpflichtet,
Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie
- bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung
oder mit ihrer Zustimmung -
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
zu leisten.
2Beschäftigte,
die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen,
erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.
3Hiervon soll ein
freier Tag auf einen Sonntag fallen."
2.
§ 6 Absatz 10 gilt in folgender Fassung:
"(10) 1Unter
den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und
Arbeitsschutzgesetzes,
insbesondere des §
5 Arbeitsschutzgesetz,
kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden
ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden,
um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste
zu vermindern.
2In unmittelbarer
Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten
und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten
geleistet werden.
3Solche
Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (§
7 Absatz 3) kombiniert werden."
3.
Nach § 6 Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
"(12) Wird den Beschäftigten durch ausdrückliche
Anordnung des Arbeitgebers
eine Sonderfunktion innerhalb der Klinik übertragen (zum Beispiel
Transplantationsbeauftragte/ Transplantationsbeauftragter, Strahlenschutzbeauftragte/
Strahlenschutzbeauftragter),
sind sie für diese Tätigkeit und die Fortbildung hierzu in erforderlichem
Umfang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen."
4.
Zu § 6 gelten folgende Protokollerklärungen:
"Protokollerklärungen
zu § 6:
1. 1Die
Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Beschäftigten bei der
Festlegung der Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil
der Arbeitszeit für ihre wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung
und Lehre zugestanden wird.
2Die in den Hochschulgesetzen
der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher
Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien
erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Beschäftigten nach
Wegen suchen, die Beschäftigten von bürokratischen, patientenfernen
Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien
erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Beschäftigten
intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die
sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen
Anforderungen entsprechen.
4. 1Die Arbeitszeiten
der Beschäftigten sollen objektiv dokumentiert werden.
2Die konkrete Anwendung wird durch Pilotprojekte geprüft."
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