1.
§ 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Wechselschichtarbeit
ist die Arbeit nach einem Schichtplan,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
vorsieht,
bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach
Ablauf eines Monats
erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
2Wechselschichten
sind wechselnde Arbeitsschichten,
in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und
feiertags gearbeitet wird.
3Nachtschichten
sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit
umfassen."
Niederschriftserklärung
Nr. 21
Zu § 41 Nr. 4, § 42 Nr. 5 und § 43 Nr. 4 (betreffend § 7 Absatz
1 TV-L): Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt,
wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet
werden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.
2.
§ 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender Fassung:
"(3) 1Beschäftigte
sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber
bestimmten Stelle aufzuhalten,
um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).
2Der Arbeitgeber
darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist,
dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
überwiegt.
(4) 1Rufbereitschaft
leisten Beschäftigte,
die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf
Abruf die Arbeit aufzunehmen.
2Der Arbeitgeber
darf Rufbereitschaft nur anordnen,
wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
3Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon
oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet
sind.
4Durch
tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft
kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten
werden
(§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr.
4 Arbeitszeitgesetz)".
3.
§ 7 erhält folgende Absätze 9 bis 11:
"(9) 1Wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst
fällt,
kann im Rahmen des §
7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz
die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend
von den §§ 3 und 6 Absatz
2 Arbeitszeitgesetz
über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden
(8 Stunden Volldienst und 16 Stunden Bereitschaftsdienst) verlängert
werden,
wenn mindestens die Zeit über acht Stunden als Bereitschaftsdienst
abgeleistet wird.
2Die Verlängerung
setzt voraus:
eine
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
eine
Belastungsanalyse gemäß §
5 Arbeitsschutzgesetz und
gegebenenfalls
daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes.
3Die tägliche Arbeitszeit
darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst
an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen,
wenn dadurch für den Einzelnen mehr Wochenenden und Feiertage frei
sind.
(10) 1Unter
den Voraussetzungen des Absatzes 9 Satz 2 Buchstabe a bis c
und bei Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 9
kann im Rahmen des §
7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz
eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus
auch ohne Ausgleich erfolgen.
2Dabei ist eine
wöchentliche Arbeitszeit
von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe
I und
von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe
II zulässig.
3Durch Tarifvertrag
auf Landesebene kann in begründeten Einzelfällen
eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu
66 Stunden vereinbart werden.
4Für die Berechnung
des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum
von einem Jahr zugrunde zu legen.
(11) 1In
den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§
11) vereinbart wurde,
verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit
in Absatz 10
– beziehungsweise in den Fällen, in denen Absatz 10 nicht zur Anwendung
kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden -
in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten
zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert
worden ist.
2Mit Zustimmung
der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen
oder betrieblichen Belangen
kann hiervon abgewichen werden."
|