TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 41 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 5 | Zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit |
1. § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden 15 v.H., b) für Nachtarbeit 1,28 €, c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., e) für
Arbeit am 24. Dezember und f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 0,64 €; in den
Fällen der Buchstaben a und c bis e beziehen sich die Werte 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf
Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet
ist 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1 Satz 2: Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
2. § 8 Abs. 2 gilt in folgender Fassung:
"(2) 1Überstunden
sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen;
2Sofern
kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet
ist, oder wenn ein solches besteht, 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich."
3. § 8 Absatz 3 gilt nicht.
4. § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung: "(6) 1Zur
Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
2Ausschlaggebend
sind die Arbeitsleistungen,
Bereitschafts- Arbeitsleitung
innerhalb des Bewertung I 0 bis zu 25 v.H. 60 v.H. II Mehr als 25 v.H. bis 49 v.H. 95 v.H.
3Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte. 4Im Übrigen werden
Zeitzuschläge (Absatz 1) 5Für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, 6Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 7Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 8Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. 9Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar." Niederschriftserklärung
Nr. 22 Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste usw. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto (§ 10 TV-L) gleichzusetzen. Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TV-L durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eingerichtet und geführt werden.
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