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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 8 Zu § 13 - Eingruppierung in besonderen Fällen
 

§ 13 gilt in folgender Fassung:

"§ 13

Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit

Ärztinnen/Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt
erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2,
sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben,
ohne dass sie dies zu vertreten haben."

 

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