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TV - Länder

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen
 
1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, 
hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert,
dass sie den Tätigkeitsmerkmalen
einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht
(§ 12 Absatz 1 Satz 4 bis 8),
 und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit
ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt,
ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert.
 
2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. 
3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung,
Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung
für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden,
 
wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet.
 
4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen
beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
 

5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, 
die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinngemäß.

 

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