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Teil B.

Sonderregelungen
§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 9 Zu § 14 - Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
 

§ 14 gilt in folgender Fassung:

"§ 14

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht,
und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt,
erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage
rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Die persönliche Zulage bemisst sich bei Beschäftigten,
die in eine der Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 eingruppiert sind,
aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt,
das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte."

 

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