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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 41 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 9 | Zu § 14 - Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit |
§ 14 gilt in folgender Fassung: "§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird
Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen,
(2) Die
persönliche Zulage bemisst sich bei Beschäftigten,
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