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Teil B.

Sonderregelungen
§ 42

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

Nr. 2 Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen
 

§ 3 gilt in folgender Fassung:

"§ 3

Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.

2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten
zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

 

(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist,
Verschwiegenheit zu wahren;
dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

 

(3) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen
mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.

2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten,
haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

 

(4) 1Eine Beteiligung der Beschäftigten an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen.

2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

3Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen erlassen sind,
soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt werden;
die Klinik kann weitere Kriterien bestimmen.

4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten,
durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind.

2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln,
soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.

3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen.

5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet.

6Beschäftigte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt
oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind,
sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.

 

(6) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.

2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen.

3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

4Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art,
die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können,
vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.

5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

 

(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen,
die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

 

(8) (nicht besetzt)

 

(9) 1Zu den Pflichten der Beschäftigten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen.

2Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden,
im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten
oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.

 

(10) 1Zu den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehört es,
am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.

2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Beschäftigten
einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 15,41 Euro.

3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß
wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14 Stufe 3.

 

Protokollerklärungen zu § 3 Absatz 10:


1. Beschäftigte, denen aus persönlichen Gründen
(zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit)
oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar
beziehungsweise untersagt ist, dürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.


2. 1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu,
wenn den Beschäftigten wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen
sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung,
für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt,
Liquidationsansprüche) zustehen. 
2Die Beschäftigten können auf die sonstigen Leistungen verzichten.


3. Der Einsatzzuschlag beträgt:
     16,96 Euro ab 1. April 2011
     17,36 Euro ab 1. Januar 2012
    17,82 Euro ab 1. Januar 2013
    18,35 Euro ab 1. Januar 2014

 

(11) Zu den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehören auch
die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen,
die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden.

 

(12) 1Für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten finden die Bestimmungen,
die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, sinngemäß Anwendung.

2Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden,
als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu erstellen,
die von einem Dritten angefordert und vergütet werden.

3Dies gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.

4Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung
ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die Beschäftigten
entsprechend ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.

5In allen anderen Fällen sind die Beschäftigten berechtigt,
für die Nebentätigkeit einen Anteil der Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist.

6Die Beschäftigten können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern,
wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Umfang ihrer Beteiligung entspricht.

7Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.

 

(13) Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers,
wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.

 

(14) 1Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen,
so haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten,
soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind.

2Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden."

 

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