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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 42 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
Nr. 2 | Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen |
§ 3 gilt in folgender Fassung: "§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen (1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Die Beschäftigten
müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten
(2) Die Beschäftigten haben
über Angelegenheiten,
(3) 1Die Beschäftigten
dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige
Vergünstigungen 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten
derartige Vergünstigungen angeboten,
(4) 1Eine Beteiligung
der Beschäftigten an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen, 2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen
Bestimmungen erlassen sind, 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (5) 1Der Arbeitgeber
ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten,
2Bei dem beauftragten
Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet. 6Beschäftigte,
die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt
(6) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten
müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung
der Beschäftigten finden die Bestimmungen,
(8) (nicht besetzt)
(9) 1Zu den Pflichten der Beschäftigten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Beschäftigten
können vom Arbeitgeber verpflichtet werden,
(10) 1Zu den Pflichten
der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehört es, 2Für jeden Einsatz
in diesem Rettungsdienst erhalten die Beschäftigten 3Dieser Betrag
verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß
Protokollerklärungen zu § 3 Absatz 10:
(11) Zu den Pflichten der
Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehören auch
(12) 1Für die Nebentätigkeiten
der Beschäftigten finden die Bestimmungen, 2Die Beschäftigten
können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, 3Dies gilt auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes. 4Steht die Vergütung
für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche
Ausarbeitung 5In allen anderen
Fällen sind die Beschäftigten berechtigt, 6Die Beschäftigten
können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, 7Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(13) Auch die Ausübung einer
unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung
des Arbeitgebers,
(14) 1Werden für eine
Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des
Arbeitgebers in Anspruch genommen, 2Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden."
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