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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 42

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

Nr. 3 Zu § 5 - Qualifizierung
 

§ 5 erhält folgende Absätze 10 bis 12:

 

"(10) Für Beschäftigte, die sich in Facharztweiterbildung, Schwerpunktweiterbildung oder Zusatzausbildung
nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung befinden,
ist ein Weiterbildungsplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung des Standes der Weiterbildung
die zu vermittelnden Ziele und Inhalte der Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich gegliedert festlegt.

 

(11) Die Weiterbildung ist vom Betrieb im Rahmen seines Versorgungsauftrags
bei wirtschaftlicher Betriebsführung so zu organisieren,
dass die/der Beschäftigte die festgelegten Weiterbildungsziele
in der nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Zeit erreichen kann.

 

(12) 1Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat,
in der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden,
so ist die Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern.

2Die Regelungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung bleiben hiervon unberührt
und sind für den Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit sinngemäß anzuwenden.

3Absatz 2 bleibt unberührt."

 

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