TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 42 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
Nr. 3 | Zu § 5 - Qualifizierung |
§ 5 erhält folgende Absätze 10 bis 12:
"(10) Für
Beschäftigte, die sich in Facharztweiterbildung, Schwerpunktweiterbildung
oder Zusatzausbildung
(11) Die Weiterbildung ist
vom Betrieb im Rahmen seines Versorgungsauftrags
(12) 1Können Weiterbildungsziele
aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, 2Die Regelungen des Gesetzes
über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
bleiben hiervon unberührt 3Absatz 2 bleibt unberührt."
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