TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 42 | Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
Nr. 7 | Zu § 24 - Berechnung und Auszahlung des Entgelts |
§ 24 Absatz 6 gilt in folgender Fassung: "(6) Durch Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile
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