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Teil B.

Sonderregelungen
§ 42

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

Nr. 8 Zu § 27 - Zusatzurlaub
 

§ 27 erhält folgenden Absatz 6:

"(6) 1Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden                  1 Arbeitstag

300 Nachtarbeitsstunden                  2 Arbeitstage

450 Nachtarbeitsstunden                  3 Arbeitstage

600 Nachtarbeitsstunden                  4 Arbeitstage.

2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden
entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen.

3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden,
für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

4Bei Anwendung des Satzes 1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit
in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig
beziehungsweise betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt.

5Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.

 

Protokollerklärung zu Absatz 6:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden
und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind."

 

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