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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 42

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

Nr. 10 Zu § 35 - Zeugnis
 

Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

"(5) Das Zeugnis wird vom leitenden Arzt und vom Arbeitgeber ausgestellt."

 

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