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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 43 | Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern |
Nr. 2 | Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen |
§ 3 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
"(5) 1Der
Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte
zu verpflichten, 2Bei dem beauftragten
Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er hierzu verpflichtet. 6Beschäftigte,
die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt
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