Gehaltde450x50.jpg

TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 43

Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern

Nr. 6 Zu § 24 - Berechnung und Auszahlung des Entgelts
 

§ 24 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:

 

"(6) Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile
(zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden.
Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar."

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz