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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 43 | Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern |
Nr. 6 | Zu § 24 - Berechnung und Auszahlung des Entgelts |
§ 24 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6) Durch Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile
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