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Teil B.

Sonderregelungen
§ 43

Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern

Nr. 7 Zu § 27 - Zusatzurlaub
 

§ 27 erhält folgenden Absatz 6:

 

"(6) 1Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden                  1 Arbeitstag

300 Nachtarbeitsstunden                  2 Arbeitstage

450 Nachtarbeitsstunden                  3 Arbeitstage

600 Nachtarbeitsstunden                  4 Arbeitstage.

2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis
der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 
3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden,
für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

4Bei Anwendung des Satzes 1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr
dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt.
5Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.

Protokollerklärung zu Absatz 6:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden
und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind."

 

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