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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 45

Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen

Nr. 2 Zu § 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
 
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.
 

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