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TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 45

Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen

Nr. 3 Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen
 

Beschäftigte sind verpflichtet, an Reisen zu auswärtigen Aufführungen teilzunehmen.

 

Protokollerklärung:

Bei Reisen zu auswärtigen Aufführungen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen
angeordneten Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert,
als Arbeitszeit zu bewerten.

 

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