TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 45 | Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen |
Nr. 3 | Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen |
Beschäftigte sind verpflichtet, an Reisen zu auswärtigen Aufführungen teilzunehmen.
Protokollerklärung: Bei Reisen zu auswärtigen
Aufführungen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen
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