Gehaltde450x50.jpg

TV - Länder

Teil B.

Sonderregelungen
§ 46

Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten

Nr. 4 Zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
 

(1) Bei angeordneter Anwesenheit an Bord nach Nr. 3 Absatz 4 werden Zeitzuschläge
nach  § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b bis f nicht gezahlt.

 

(2) Bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der Nr. 3 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 wird der Zeitzuschlag
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Buchstabe f nicht gezahlt.

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz