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Teil B.

Sonderregelungen
§ 46

Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten

Nr. 6 Zu § 19 - Erschwerniszuschläge
 

(1) 1Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusammenhängenden Arbeiten
werden Zuschläge in Höhe von 25 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 gezahlt.

2Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung
sowie Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände,
sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren.

 

(2) 1Auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen und Laderaumsaugbaggern
wird für Einsätze zum Feuerschutz bzw. zur Bekämpfung von Schadstoffen, Öl oder Chemikalien
je Einsatztag ein Zuschlag in Höhe von 50 Euro gezahlt
und die Verpflegung vom Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellt;
dies gilt nicht für Übungseinsätze.

2Absatz 1 findet keine Anwendung.

 

(3) Beschäftigten, die auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätig sind,
wird der bei Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes,
durch Brand, Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf dem Fahrzeug oder Gerät
nachweisbar entstandene Schaden an persönlichen Gegenständen
bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro im Einzelfall ersetzt.

 

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