TV - Länder |
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Teil B. |
Sonderregelungen |
§ 46 | Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten |
Nr. 6 | Zu § 19 - Erschwerniszuschläge |
(1) 1Bei Bergungen
und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusammenhängenden
Arbeiten 2Dies gilt auch
bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung
(2) 1Auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen
und Laderaumsaugbaggern 2Absatz 1 findet keine Anwendung.
(3) Beschäftigten, die
auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätig sind,
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