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TV - Länder

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 19 Erschwerniszuschläge
 

(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.

2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind,
das der Eingruppierung zugrunde liegt.

 

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten

  1. mit besonderer Gefährdung,

  2. mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,

  3. mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,

  4. mit besonders starker Strahlenexposition oder

  5. unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

 

(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt,
soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen,
insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

 

(4) 1Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch abweichend –
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
2Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden,
in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Absatz 2.

 

(5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge
werden durch landesbezirkliche Tarifverträge vereinbart.

2Bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.

 

(6) Beschäftigte im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 2 im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes
und Straßenbaus und im Außendienst des Küstenschutzes der Wasserbauverwaltung 
erhalten für jeden Kalendermonat, für den ihnen Erschwerniszuschläge
nach den Abschnitten A, M oder R des Zuschlagskataloges zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge
gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL)
bzw. der entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag über die Lohnzuschläge
gemäß § 29 MTArb-O für Arbeiter der Länder (TVZ zum MTArb-O-TdL) zustehen,
zusätzlich einen Pauschalbetrag von monatlich 25 Euro; 
§ 24 Absatz 2 findet Anwendung.

 

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