(1) 1Erschwerniszuschläge
werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse
beinhalten.
2Dies gilt nicht
für Erschwernisse, die mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden
sind,
das der Eingruppierung zugrunde liegt.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse
im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
mit
besonderer Gefährdung,
mit
extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
mit
besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
mit
besonders starker Strahlenexposition oder
unter
sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz
1 werden nicht gewährt,
soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen,
insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) 1Die
Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen
Fällen auch abweichend –
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts
der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
2Teilzeitbeschäftigte
erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden,
in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen
§
24 Absatz 2.
(5) 1Die zuschlagspflichtigen
Arbeiten und die Höhe der Zuschläge
werden durch landesbezirkliche Tarifverträge vereinbart.
2Bis zum In-Kraft-Treten
eines entsprechenden Tarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertraglichen
Regelungen fort.
(6) Beschäftigte
im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz
2 im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes
und Straßenbaus und im Außendienst des Küstenschutzes der Wasserbauverwaltung
erhalten für jeden Kalendermonat, für den ihnen Erschwerniszuschläge
nach den Abschnitten A, M oder R des Zuschlagskataloges zum Tarifvertrag
über die Lohnzuschläge
gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL)
bzw. der entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag über die Lohnzuschläge
gemäß § 29 MTArb-O für Arbeiter der Länder (TVZ zum MTArb-O-TdL)
zustehen,
zusätzlich einen Pauschalbetrag von monatlich 25
Euro;
§ 24 Absatz 2 findet Anwendung.
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