(1) 1Für
die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des
jeweiligen Landes
jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß.
2Die
beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht
für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und
Nachtarbeit.
(2) Ärzte,
die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1
oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten
und denen die Zulage nach § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 zusteht,
erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
bei
Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
bei
Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
Protokollerklärung
zu § 27 Absatz 2 und 3:
1Der Anspruch auf
Zusatzurlaub bemisst sich nach
der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht
im laufenden Jahr,
sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind.
2Für die Feststellung,
ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt,
ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich,
bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des §
22 unschädlich.
(3) Im
Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum
Beispiel ständige Vertreter)
erhalten Ärzte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 zusteht,
einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
je
drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit
geleistet haben, und
je
fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit
geleistet haben.
Protokollerklärung
zu § 27 Absatz 2 und 3:
1Der
Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach
der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht
im laufenden Jahr,
sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind.
2Für
die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige
Schichtarbeit vorliegt,
ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich,
bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des §
22 unschädlich.
(4) 1Zusatzurlaub
nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen
mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt
sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt.
2Erholungsurlaub
und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen
35 Arbeitstage nicht überschreiten.
3Satz
2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht
anzuwenden.
4Bei
Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen;
§ 26 Absatz 1
Satz 4 gilt
entsprechend.
(5) Im
Übrigen gilt § 26 mit
Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.
(6) 1Ärzte
erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr
von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.
2Bei
Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden
entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit
zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften
zu kürzen.
3Nachtarbeitsstunden,
die in Zeiträumen geleistet werden,
für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht,
bleiben unberücksichtigt.
4Bei Anwendung des Satzes 1 werden Zeiten des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten
Arbeit nicht berücksichtigt.
5Absatz
4 und Absatz 5 finden Anwendung.
Protokollerklärung
zu § 27 Absatz 6:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten
Nachtarbeitsstunden
und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach
Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind.
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