PKW-Fahrer-TV-L |
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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder |
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§ 7 | Sicherung des Pauschalentgelts |
(1)1Fahrer/Fahrerinnen mit mindestens fünfjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach diesem Tarifvertrag, dem Pkw-Fahrer-TV L vom 10. Februar 1965, dem TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991 und/oder dem Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965, die infolge eines Unfalles, welcher nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in Ausübung oder infolge der Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten wurde, nicht mehr als Fahrer/Fahrerin weiterbeschäftigt werden, erhalten eine persönliche Zulage. 2Dies gilt nicht für Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe I.
(2) 1Die Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalentgelt aus der nächst niedrigeren Pauschalgruppe (einschließlich der Zeitzuschläge nach 4 Absatz 4) als derjenigen Pauschalgruppe, der der Fahrer/die Fahrerin zuletzt in der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem ersten vollen Tabellenentgelt in der neuen Tätigkeit einschließlich bezahlte Überstunden Gewährt, sofern dieses geringer ist.
(3) 1 2Fahrer der Pauschalgruppe II erhalten in diesem Fall keine persönliche Zulage.
(4) Bei ständigen persönlichen Fahrern/Fahrerinnen, die weniger als zwei Jahre als solche beschäftigt waren, tritt in Absatz 2 an die Stelle der Pauschalgruppe IV die Pauschalgruppe III.
(5) Die Zulage vermindert sich nach Ablauf von jeweils einem Jahr um ein Viertel der ursprünglichen Höhe.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend
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