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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der |
§ 4 |
Pauschalentgelt |
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(1) für die Kraftfahrer / Kraftfahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt ( ? 15 Abs. 1 TV-L) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden ( ? 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV-L) abgegolten sind.
(2) 1Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit ( ? 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe ( ? 5) der Entgeltgruppe. 2Bei Fahrern/Fahrerinnen, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrer/ Fahrerinnen im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bemisst sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit ( ? 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle.
(3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1a und 1b, Anlagen 2a und 2b sowie den Anlagen 3a , 3b und 3c zu diesem Tarifvertrag.
(4) Neben dem Pauschalentgelt werden für die Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des ? 8 Absatz 1 TV-L gezahlt.
(5) 1Die Pauschalentgelte in Anlage 1 b, 2 b und 3 c werden um denselben Vomhundertsatz verändert, um den sich die Tabellenentgelte bei einer allgemeinen Entgelterhöhung verändern. 2Die Tarifvertragsparteien werden diese Anpassung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer allgemeinen Entgelterhöhung ohne Kündigung vereinbaren.
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