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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der
Personenkraftwagenfahrer der Länder
(PKW-Fahrer-TV-L)

 § 5

Pauschalgruppen

 

 

(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitzeit ( 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:

                                           Tarifgebiet West                                 Tarifgebiet Ost

Pauschalgruppe I                 ab 185 bis 196 Stunden                      ab 189 bis 199 Stunden

Pauschalgruppe II                über 196 bis 221 Stunden                   ber 199 bis 224 Stunden

Pauschalgruppe III               über 221 bis 244 Stunden                   über 224 bis 248 Stunden

Pauschalgruppe IV              über 244 bis 268 Stunden                   über 248 bis 272,5 Stunden

Ständige persönliche
Fahrer/Fahrerinnen              bis 288 Stunden                                  bis 292 Stunden

 

(2) Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen im Sinne der Anlage sind die ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen der Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften, der Mitglieder der Landesregierungen und der Staatssekretäre (in Baden-Württemberg und im Saarland: der ständigen Vertreter der Mitglieder der Landesregierung).

 

(3) 1Die höchstzulässige Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen soll im Tarifgebiet West 288 Stunden und im Tarifgebiet Ost 292 Stunden im Monat nicht überschreiten.

2 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

3 2 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind.

4Das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerin wird nur für die Zeit der tatschlichen Dienstleistung in dieser Funktion Gewährt.

 

(4) 1für den Fahrer/die Fahrerin erhöht sich bei Vertretung einer/eines ständigen persönlichen Fahrers/Fahrerin im Sinne des Absatzes 2 das Pauschalentgelt nach 4 Absatz 2 für die Dauer der Vertretung um den jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV und dem Pauschalentgelt, den er/sie als ständiger persönlicher Fahrer/Fahrerin im Sinne des Absatzes 2 erhalten würde.

2 6 gilt entsprechend.

3Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

4Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats ( 2 Absatz 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch im Tarifgebiet West auf 288 Stunden und im Tarifgebiet Ost auf 292 Stunden im Kalendermonat; 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

 

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