TVA-L BBiG |
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Tarifvertrag für die Auszubildenden
der Länder in den Ausbildungsberufen |
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§ 8 | Ausbildungsentgelt |
ab 1. Januar 2014 (+ 2,95 v.H.) im ersten Ausbildungsjahr 806,82 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 860,96 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 910,61 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 979,51 Euro.
ab 1. Januar 2013 (+ 50 Euro) im ersten Ausbildungsjahr 783,70 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 836,29 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 884,52 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 951,44 Euro.
(2) Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Beschäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
(3) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(4) Wird die Ausbildungszeit
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.
(5) In den Fällen des § 18 Absatz 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.
(6) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß.
(7) Zulagen nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT/BAT-O können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen zur Hälfte gezahlt werden.
(8) An Auszubildende, die im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/MTArb-O beschäftigt werden, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.
ab 1. Januar 2012 im ersten Ausbildungsjahr 733,70 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 786,29 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 834,52 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 901,44 Euro.
ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 im ersten Ausbildungsjahr 714,13 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 765,74 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 813,07 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 878,74 Euro.
ab 1. März 2010 bis 31. März 2011 im ersten Ausbildungsjahr 703,58 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 754,42 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 801,05 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 865,75 Euro.
ab 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 im ersten Ausbildungsjahr 695,24 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 745,47 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 791,55 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 855,48 Euro.
ab 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2009 im ersten Ausbildungsjahr 635,24 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 685,47 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 731,55 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 795,48 Euro.
ab 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 im ersten Ausbildungsjahr 617,34 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 666,15 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 710,93 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 773,06 Euro.
2Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im Tarifgebiet Ost
a) in der Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 im ersten Ausbildungsjahr 571,04 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 616,19 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 657,61 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 715,08 Euro.
b) in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008 im ersten Ausbildungsjahr 617,34 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 666,15 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 710,93 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 773,06 Euro.
c) ab 1. Mai 2008 im ersten Ausbildungsjahr 635,24 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 685,47 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 731,55 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 795,48 Euro.
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