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TVA-L BBiG

Tarifvertrag für die Auszubildenden der Länder in den Ausbildungsberufen
nach dem Berufsbildungsgesetz

   
§ 8 Ausbildungsentgelt
 



(1)
 1Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende

ab 1. Januar 2014 (+ 2,95 v.H.)

im ersten Ausbildungsjahr       806,82 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr     860,96 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr       910,61 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr      979,51 Euro.

 

ab 1. Januar 2013 (+ 50 Euro)

im ersten Ausbildungsjahr       783,70 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr     836,29 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr       884,52 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr      951,44 Euro.

 

( frühere Werte)

 

(2) Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Beschäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.

 

(3) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

 

(4) Wird die Ausbildungszeit

  1. gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 verlängert oder

  2. auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz von der zuständigen Stelle oder nach § 27b Absatz 3 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert,

wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.

 

(5) In den Fällen des § 18 Absatz 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.

 

(6) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß.

 

(7) Zulagen nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT/BAT-O können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen zur Hälfte gezahlt werden.

 

(8) An Auszubildende, die im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/MTArb-O beschäftigt werden, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.

 

Frühere Werte:

ab 1. Januar 2012

im ersten Ausbildungsjahr       733,70 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr    786,29 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr       834,52 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr      901,44 Euro.

 

ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

im ersten Ausbildungsjahr       714,13 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr     765,74 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr       813,07 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr       878,74 Euro.

 

ab 1. März 2010 bis 31. März 2011

im ersten Ausbildungsjahr       703,58 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr     754,42 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr       801,05 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr       865,75 Euro.

 

ab 1. März 2009 bis 28. Februar 2010

im ersten Ausbildungsjahr       695,24 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr     745,47 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr       791,55 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr       855,48 Euro.

 

ab 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2009

im ersten Ausbildungsjahr       635,24 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr     685,47 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr       731,55 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr       795,48 Euro.

 

 

ab 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007

im ersten Ausbildungsjahr       617,34 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr     666,15 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr       710,93 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr       773,06 Euro.

 

 

2Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im Tarifgebiet Ost

 

a) in der Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007

im ersten Ausbildungsjahr      571,04 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr    616,19 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr      657,61 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr      715,08 Euro.

 

b) in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008

im ersten Ausbildungsjahr      617,34 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr    666,15 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr      710,93 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr      773,06 Euro.

 

c) ab 1. Mai 2008

im ersten Ausbildungsjahr      635,24 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr    685,47 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr      731,55 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr      795,48 Euro.

 

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