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TVA-L BBiG

Tarifvertrag für die Auszubildenden der Länder
in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz

§ 19

Übernahme von Auszubildenden

1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen.

2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.

3Diese Regelung tritt mit Ablauf des
gültig bis 28.2.2009:
31. Dezember 2008
gültig bis 31.03.2011:
31. Dezember 2010
gültig ab 01.04.2011:
31. Dezember 2012

außer Kraft.

 

 

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