Allgemeine Vorbemerkungen
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B: Datenverarbeitung)

 

 

(1) Unter diesen Abschnitt fallen Angestellte als Leiter von DV-Gruppen, in der DV-Organisation, in der Anwendungsprogrammierung, in der DV-Systemtechnik, in der Datenerfassung, in der Produktionssteuerung und in der Maschinenbedienung ohne Rcksicht auf ihre organisatorische Eingliederung.

 

(2) DV-Anlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Maschinen, bei denen alle nachfolgend auf gefhrten Merkmale vorhanden sind:

 

a) Zentraleinheit (DIN 44 300 Nr. 109),

 

b) Eingabegert (DIN 44 300 Nr. 133), Ausgabegert (DIN 44 300 Nr. 135) und peripherer Speicher (DIN 44 300 Nr. 113) oder entsprechende beeinflubare Funktionen,

 

c) Betriebssystem (DIN 44 300 Nr. 59) und

 

d) vom Programm (DIN 44 300 Nr. 40) her auswechselbarer Speicherinhalt.

 

(3) Ist fr eine Ttigkeit in der Datenverarbeitung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I) erforderlich, gelten die Ttigkeitsmerkmale fr Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung der Vergtungsgruppen II a bis I.

 

(4) Die in diesem Abschnitt in Bezug genommenen Begriffsbestimmungen der DIN 44 300 sind im Anhang 1 wiedergegeben. Der Anhang 1 ist Bestandteil dieses Abschnitts.

 

(5) Soweit in Protokollnotizen eine DV-Aus- oder -Fortbildung entsprechend den Rahmenrichtlinien fr die DV-Aus- und -Fortbildung in der ffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) gefordert wird, gelten neben diesen bei DV-Aus- oder -Fortbildungen nach den Rahmenrichtlinien fr die Aus- und Fortbildung im Bereich der Informationstechnik (IT) in der ffentlichen Verwaltung (IT-Aus- und Fortbildungsrichtlinien, BAnz Nr. 107 vom 14. Juni 1991) die Moduln der Wissens-/Themenbereiche, die sich aus dem Anhang 2 ergeben. Der Anhang 2 ist Bestandteil dieses Abschnitts (dieser ist nicht abgedruckt).

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