15 MTV fr Auszubildende
Familienheimfahrten

 


(1) Fr Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungssttte zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurck werden dem Auszubildenden monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Hhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmig verkehrenden Befrderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschlge) - fr Familienheimfahrten in das Ausland hchstens die entsprechenden Kosten fr die Fahrt bis zum inlndischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungssttte entfernt ist, da der Auszubildende nicht tglich zum Wohnort zurckkehren kann und daher auerhalb wohnen mu. Mglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermigungen (Schlerfahrkarten oder Fahrkarten fr Berufsttige) sind auszunutzen.

 

(2) Der Auszubildende erhlt bei einer Entfernung des Wohnorts der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten vom Ort der Ausbildungssttte fr die Familienheimfahrten

 

von mehr als 100 bis 300 km zwei Ausbildungstage,
von mehr als 300 km drei Ausbildungstage

 

Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung der Ausbildungsvergtung. Bei besonders ungnstigen Reiseverbindungen kann der Auszubildende fr einen weiteren Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle Kalendertage, an denen der Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden wre.

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