8 MTV fr Auszubildende
Ausbildungsvergtung

 


(1) ber die Hhe der Ausbildungsvergtung wird ein besonderer Tarifvertrag (Ausbildungsvergtungstarifvertrag) geschlossen. In diesem wird auch vereinbart, welche Betrge fr Unterkunft und Verpflegung anzurechnen sind.

 

(2) Die monatliche Ausbildungsvergtung ist am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) fr den laufenden Monat auf ein von dem Auszubildenden eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie ist so rechtzeitig zu berweisen, da der Auszubildende am Zahltag ber sie verfgen kann. Fllt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fllt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der bermittlung der Bezge mit Ausnahme der Kosten fr die Gutschrift auf dem Konto des Empfngers trgt der Ausbildende, die Kontoeinrichtungs-, Kontofhrungs- oder Buchungsgebhren trgt der Empfnger.

 

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:

Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.

 

(3) Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergtung nicht fr alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergtung fr einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Besteht fr einzelne Stunden kein Anspruch, wird fr jede nicht geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungsvergtung um 1/167,40 vermindert.

 

(4) Dem Auszubildenden, der am Zahltag beurlaubt ist, werden auf Antrag die Ausbildungsvergtung fr den laufenden Monat und ein Abschlag in Hhe der fr die Urlaubstage des folgenden Monats zustehenden Ausbildungsvergtung vor Beginn des Urlaubs gezahlt.

Datenschutz