Vergtungsgruppe VIb
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 5.Datenerfassung)

 

 


1. Angestellte, denen mindestens zehn Angestellte in der Datenerfassung
durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

2. Angestellte in der Datenerfassung, die Programm- und Steueranweisungen erfassen und dabei Formalfehler (Abweichungen von blichen Symboldarstellungen in den Vorlagen) selbstndig berichtigen.

 

3. Angestellte in der Datenerfassung, die in erheblichem Umfang Steuergerte programmgesteuerter Datenerfassungssysteme mit mehreren Datenerfassungsstationen oder von Datensammelsystemen bedienen oder Programm- und Steueranweisungen fr entsprechende Systeme aufgrund von Handbchern erstellen. (Der Umfang der Ttigkeit ist erheblich, wenn er mindestens ein Drittel der gesamten Ttigkeit ausmacht.)

 

4. Angestellte in der Datenerfassung, die sich dadurch aus der Vergtungsgruppe VII dieses Unterabschnitts herausheben, da sie in nicht unerheblichem Umfang

 

 nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbstndig Urbelege prfen und Daten verschlsseln, offensichtliche Datenfehler berichtigen oder Daten formal ergnzen,

 soweit diese zustzlichen Ttigkeiten grndliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

(Der Umfang der Ttigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Ttigkeit ausmacht.)

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