Vorbemerkungen
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 5.Datenerfassung)

 

 


(1) Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist die Bedienung eines Gertes mit Tastatur (Alphazeichen, numerische Zeichen sowie Satz- und Sonderzeichen) oder mit sonstigen Erfassungshilfen (z.B. Funktionstasten, Lichtstift, Digitizer), um

 

a) Daten von Vorlagen in eine DV-Anlage, ein programmgesteuertes Datenerfassungs- bzw. Datensammelsystem oder auf einen Datentrger (z.B. Lochkarte, Lochstreifen, Magnetband, Diskette) fr Zwecke der Datenverarbeitung zu bertragen oder

 

b) die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Datenerfassung zu prfen und festgestellte Fehler (Abweichung der erfaten Daten von den Vorlagen) zu berichtigen,

 

ohne da - auer in den Fllen der Vergtungsgruppe VI b Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts - die Daten inhaltlich verndert werden.

 

Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist auch die Leitung von Datenerfassungsgruppen.

 

(2) Die Ttigkeit von Schreibkrften in der Texterfassung, z.B. die Direkteingabe in Texterfassungsautomaten oder in andere Texterfassungsmedien sowie die Fertigung von Schreiben oder sonstigen geschlossenen Textteilen in maschinenlesbaren Schriftarten (z.B. OCR-Schrift), ist keine Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts.

 

(3) Angestellte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgabe auch Daten erfassen (z.B. bei wissenschaftlich-technischen Berechnungen im Dialog, bei der Fortschreibung von Datenbestnden einschlielich Ausknften aus den Bestnden, im Schalterdienst - z.B. in Kassen und Sparkassen -, im Meldewesen, im Kfz-Halterregister, bei der Patientenaufnahme in Krankenhusern, bei Buchhaltungsttigkeiten, bei der Lagerhaltung), fallen nicht unter diesen Unterabschnitt.

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