Protokollnotiz Nr. 3

Auf die Bewhrungszeit sind Zeiten der Bewhrung in einer Ttigkeit mindestens der jeweils nchstniedrigeren Vergtungsgruppe der Unterabschnitte I, II und III anzurechnen, es sei denn, da diese Vergtungsgruppe nach Bewhrung erreicht worden ist. Zeiten der Bewhrung in einer gleichartigen DV-Ttigkeit in der DV-Systemtechnik auerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages knnen ganz oder teilweise bercksichtigt werden.

 

Auf die Bewhrungszeit knnen Zeiten der Bewhrung in einer Ttigkeit mindestens der jeweils nchstniedrigeren Vergtungsgruppe der Unterabschnitte VI und VII bis zur Hlfte angerechnet werden, es sei denn, da diese Vergtungsgruppe nach Bewhrung erreicht worden ist.

 

Von der in dem Ttigkeitsmerkmal der Vergtungsgruppe IIa geforderten Bewhrungszeit mu jedoch mindestens die Hlfte in Vergtungsgruppe III Fallgruppe 1 dieses Unterabschnittes zurckgelegt sein.

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