Protokollnotiz Nr. 4

Die Anwendung dieses Ttigkeitsmerkmals setzt voraus

 

a) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. a genannten Angestellten, da sie, ausgehend von der fr sie gefrderten zustzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, vertiefte DV-Kenntnisse einschlielich der anzuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Ttigkeit anzuwenden haben,

 

b) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. b genannten Angestellten, da sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Ttigkeit anzuwenden haben.

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