Protokollnotiz Nr. 4
Die Anwendung dieses Ttigkeitsmerkmals setzt voraus
a) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. a genannten Angestellten, da sie, ausgehend von der fr sie geforderten zustzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, vertiefte DV-Kenntnisse einschlielich der Zuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Ttigkeit anzuwenden haben,
b) bei den in Protokollnotiz Nr. 1 Buchst. b genannten Angestellten, da sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der DV-Organisation behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Ttigkeit anzuwenden haben.