Protokollnotiz Nr. 7

Auf die Bewhrungszeit sind Zeiten der Bewhrung in einer Ttigkeit mindestens der jeweils nchstniedrigeren Vergtungsgruppe der Unterabschnitte I, II, III, IV und VI anzurechnen, es sei denn, da diese Vergtungsgruppe nach Bewhrung erreicht worden ist. Zeiten der Bewhrung in einer gleichartigen DV-Ttigkeit in der Bedienung von DV-Anlagen auerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages knnen ganz oder teilweise bercksichtigt werden,

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