Anlage 1a zum BAT - Teil II -Abschnitt C:
Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen:
Audiometristen

 

IVa: 1 - IVb: 1, 2 - Vb: 1, 2, 3 - Vc: 1, 2 - VIb: 4, 5 - VII: 1, 11 - VIII: 3

 


Vergtungsgruppe IVa

 

1. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 1 nach zweijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

Vergtungsgruppe IVb

 

1. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien, die als Erste Lehrkrfte an Lehranstalten fr Audiometristen eingesetzt sind.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [3] und [4] )

 

2. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe Vb Fallgruppe 2 oder 3 nach zweijhriger Bewhrung in einer dieser Ttigkeiten.

 

Vergtungsgruppe Vb

 

1. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 1 nach dreijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

2. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien, die als Lehrkrfte an Lehranstalten fr Audiometristen eingesetzt sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )

 

3. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien, die als Hilfskrfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Ma von Verantwortlichkeit ttig sind.

 

Vergtungsgruppe Vc

 

1. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschlu der genannten Fachausbildung, die berwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 4 erfllen.

 

2. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 4 nach zweijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

Vergtungsgruppe VIb

 

4. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit entsprechender Ttigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B. Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen, Gehrprfung bei Kleinkindern und geistig behinderten Patienten sowie Gehrgerteanpassung und Gehrerziehung - Hrtraining - bei Kleinkindern.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [12] )

 

5. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschlu der genannten Fachausbildung.

 

Vergtungsgruppe VII

 

1. Angestellte in der Ttigkeit von Audiometristen nach dreijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

11. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien whrend der ersten sechs Monate der Berufsausbung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschlu der genannten Fachausbildung.

 

Vergtungsgruppe VIII

 

3. Angestellte in der Ttigkeit von Audiometristen.

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