Anlage 1a zum BAT - Teil II -Abschnitt C:
Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen:
Logopden

 

IVa: 6 - IVb: 10, 11 - Vb: 18, 19, 20 - Vc: 19, 20 - VIb: 21, 22 - VII: 5, 11 - VIII: 8

 


Vergtungsgruppe IVa

 

6. Logopden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 10 nach zweijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

Vergtungsgruppe IVb

 

10. Logopden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger FachausbiIdung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung, die als Erste Lehrkrfte an Lehranstalten fr Logopden eingesetzt sind.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [3] und [4] )

 

11. Logopden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe Vb Fallgruppe 19 oder 20 nach zweijhriger Bewhrung in einer dieser Ttigkeiten.

 

Vergtungsgruppe Vb

 

18. Logopden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 19 nach dreijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

19. Logopden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung, die als Lehrkrfte an Lehranstalten fr Logopden eingesetzt sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )

 

20. Logopden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung und entsprechender Ttigkeit, die als Hilfskrfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Ma von Verantwortlichkeit ttig sind.

 

Vergtungsgruppe Vc

 

19. Logopden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschlu der genannten Fachausbildung, die berwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 21 erfllen.

 

20. Logopden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 21 nach zweijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

Vergtungsgruppe VIb

 

21. Logopden mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung und entsprechender Ttigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfllen oder Gehirnoperationen, von schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischen Lhmungen im Bereich des Sprachapparates.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [12] )

 

22. Logopden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschlu der genannten Fachausbildung.

 

Vergtungsgruppe VII

 

5. Angestellte in der Ttigkeit von Logopden nach dreijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

21. Logopden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung whrend der ersten sechs Monate der Berufsausbung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschlu der genannten Fachausbildung,

 

Vergtungsgruppe VIII

 

8. Angestellte in der Ttigkeit von Logopden.

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