Anlage 1a zum BAT - Teil II -Abschnitt C:
Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen:
Medizinisch-technischen Assistentinnen

 

IVa: 7, 8 - IVb: 13, 14, 15 - Vb: 24, 25, 26, 27 - Vc: 24, 25, 26 - VIb: 26, 27 - VII: 27

 


Vergtungsgruppe IVa

 

7. Leitende medizinisch-technische. Assistentinnen in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 13 nach zweijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [6] )

 

8. Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 14 nach zweijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

Vergtungsgruppe IVb

 

13. Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [6] )

 

14. Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Erste Lehrkrfte an staatlich anerkannten Lehranstalten fr medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [3] und [4] )

 

15. Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe Vb Fallgruppe 24, 26 oder 27 nach zweijhriger Bewhrung in einer dieser Ttigkeiten.

 

Vergtungsgruppe Vb

 

24. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Ttigkeit, denen mindestens zwei medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

25. Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 24 nach dreijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [7] )

 

26. Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Lehrkrfte an staatlich anerkannten Lehranstalten fr medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [3] )

 

27. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Ttigkeit, die als Hilfskrfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Ma von Verantwortlichkeit ttig sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [7] )

 

Vergtungsgruppe Vc

 

24. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfllen:

 

Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Megerten (z.B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehrenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Prparate fr Elektronenmikroskopie.

 

Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazitt, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivittsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen,

 

Virusisolierungen oder hnliche schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezchtungen, schwierige Antikrperbestimmungen (z.B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie).

 

Vorbereitung und Durchfhrung von rntgenologischen Gefuntersuchungen in der Schdel-, Brust- oder Bauchhhle.

 

Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgerten, Encephalographien, Ventrikulographien, schwierigen intraoperativen Rntgenaufnahmen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [12] )

 

25. Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 26 nach zweijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

26. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Ttigkeit nach sechsjhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

Vergtungsgruppe VIb

 

26. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Ttigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei berwiegend selbstndiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige rntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur rntgenologischen Funktionsdiagnostik, metechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [12] )

 

27. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

 

Vergtungsgruppe VII

 

27. Medizinisch-technische Assistentinnen whrend der ersten sechs Monate der Berufsausbung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

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